Rechtliche Rahmenbedingungen

Arbeitgeber_innen haben gegenüber ihren Mitarbeitenden Fürsorgepflichten. Diese sind in Artikel 328 ff. OR gesetzlich verankert und werden für trans Personen durch das Gleichstellungsgesetz (GlG) konkretisiert. Im Zentrum steht der Persönlichkeitsschutz der Angestellten. Was bedeutet dies für Sie?


Kommunikationsmittel

Kommunikationsmittel werden auf den gewünschten Vornamen und entsprechendes Geschlecht ausgestellt. Eine Änderung des amtlichen Namens und Geschlechts ist dazu nicht erforderlich. Als Arbeitgeber_in sind Sie verpflichtet, die Transidentität Ihrer Mitarbeitenden geheim zu halten. Es sei denn, es bestehen betriebsinterne oder -externe Zwänge.


Geschlechterspezifische Infrastruktur im Betrieb

Bezüglich Nutzung von Duschen, WCs und Garderoben müssen die Persönlichkeitsrechte der trans Person sowie der anderen Angestellten gewahrt sein. Finden Sie eine Lösung, die im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten des Betriebs umsetzbar ist. Der trans Person muss es ferner freigestellt sein, der Geschlechtsidentität entsprechende Dienstkleidung zu tragen.


Schutz vor Mobbing

Arbeitgeber_innen sind gemäss Art. 3 GlG und Art. 328 OR verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor persönlichkeitsverletzendem Mobbing zu schützen. Es ist Ihre gesetzliche Pflicht, die zum Schutz der trans Person erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.


Arbeitszeugnisse

Als Arbeitgeber_in sind Sie verpflichtet, die Arbeitszeugnisse auf den gewählten Namen und das entsprechende Geschlecht auszustellen. Geschlechtsidentität gilt als besonders schützenswerter Aspekt des Privatlebens 
(Art. 10, 13 BV; Art. 8 EMRK). Dokumente werden deshalb so ausgestellt, dass es gegenüber Dritten nicht zu einem Zwangsouting kommt.

Das Arbeitszeugnis hat über die erbrachte Leistung der_des Arbeitnehmer_in wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Die Ausstellung der Zeugnisse auf einen nicht-amtlichen Vornamen und das entsprechende Geschlecht einer trans Person verletzt diese Wahrheitspflicht nicht. Erteilte Zwischenzeugnisse sind – ohne den Hinweis auf Neuedition – auf die gewünschten Personendaten Ihre_r Angestellten neu auszustellen. Sie begehen damit keine Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne (Art. 251 StGB).


Arbeitsvertrag

Auf Wunsch Ihre_r Angestellten sollten Sie den Arbeitsvertrag auf den gewünschten Vornamen und das entsprechende Geschlecht ändern, auch wenn die amtlichen Namens- und Personenstandsänderung (noch) nicht vollzogen wurde.